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Arbeitsrecht
Dienstfreistellung und Urlaubsverbrauch

Im Zusammenhang mit der Dienstfreistellung stellt sich immer wieder die Frage, was mit einem noch offenen Urlaub passiert. Grundsätzlich muss beachtet werden, dass durch die Dienstfreistellung der Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingbar ist. Es braucht somit eine Urlaubsvereinbarung; zu dieser kommt es grundsätzlich dann, wenn der Dienstnehmer dem Angebot des Urlaubsverbrauches ausdrücklich zustimmt.

Das Stillschweigen eines Arbeitnehmers den Urlaub zu verbrauchen, ist grundsätzlich nicht als Urlaubsvereinbarung zu sehen!

In einer Entscheidung des OGH (vom 29.3.2012, 9 ObA 160/11m) sieht dies das Gericht allerdings noch differenzierter. In diesem Fall machte der Arbeitgeber dem Dienstnehmer das schriftliche Angebot während der Dienstfreistellung den Urlaub zu konsumieren. Der Dienstnehmer äußerste sich dazu nicht. Angemerkt werden muss, dass bereits im Arbeitsvertrag vereinbart war, dass der Dienstnehmer während der Dauer der Kündigungsfrist unter Gewährung des Resturlaubes dienstfreigestellt wird.

Der OGH urteilte, dass der Beklagte zum Anbot, dass der Kläger in der Zeit der Dienstfreistellung den Urlaub verbrauche, bei Ablehnung eine entsprechende Antwort habe erwarten dürfen. Die Urlaubsvereinbarung sei auch hinlänglich bestimmt gewesen. Der Dienstgeber habe mit der Beantwortung rechnen können und bei Ausbleiben der Antwort Grund zur Annahme des Einverständnisses mit dem Vorschlag haben dürfen.

Trotz dieser aus Dienstgebersicht erfreulichen Rechtsprechung empfiehlt sich allerdings weiterhin eine klare Urlaubsvereinbarung mit dem Dienstnehmer auch bei Dienstfreistellung zu treffen!

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