Wirtschaftsrecht
Gewährleistung: B2B kein Ersatz der Aus- und Einbaukosten

Wenn mangelhafte Waren gekauft werden, ist der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung zur Reparatur bzw. zum Austausch verpflichtet. Wenn die mangelhafte Ware nach der Lieferung bereits verbaut wurde, muss diese im Zuge der Gewährleistung zuerst aus- und dann wieder eingebaut werden. Wenn sich der Vertragsinhalt zwischen Verkäufer und Käufer auf die bloße Warenlieferung beschränkt und die Waren nach der Lieferung von einem Dritten (z.B. Tischler, Automechaniker) verbaut wurden, stellt sich die Frage, ob der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung auch die mit dem Austausch verbundenen Aus- und Einbaukosten zu tragen hat.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (9 Ob 64/13x) muss danach differenziert werden, ob der Käufer der mangelhaften Ware Konsument ist oder nicht:

Bei Konsumentenkunden zählen die Aus- und Einbaukosten zur Mängelbehebung und sind daher unabhängig von einem Verschulden vom Verkäufer zu tragen. Bei Geschäften zwischen Unternehmern handelt es sich hingegen um einen Mangelfolgeschaden, für den der Verkäufer nur bei Verschulden aus dem Titel Schadenersatz haftet.

Das Urteil finden Sie hier.

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