Nach österreichischem Recht gelten Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre lang. Nach der allgemeinen gesetzlichen Regelung ist es grundsätzlich auch zulässig, die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen durch Vereinbarung zu verkürzen.
Im gegenständlichen Fall vermittelte ein Unternehmen Gutscheine für Thermenbesuche. In den AGB des Unternehmens wurde die Gültigkeit des Gutscheines auf zwei Jahre beschränkt. Der OGH sah darin eine gröbliche Benachteiligung der Käufer dieser Gutscheine. Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer in AGB-Klauseln oder Vertragsformblättern ist nach dieser Entscheidung sittenwidrig, wenn keine sachlichen Gründe für die Verkürzung der gesetzlichen 30-Jahresfrist vorliegen. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.
Eine Verkürzung der Verfallsfrist könnte etwa dann gerechtfertigt sein, wenn der Gutschein zum Bezug verderblicher Waren berechtigt oder bereits zum Ausstellungszeitpunkt absehbar ist, dass der Unternehmer sein Unternehmen in absehbarer Zeit schließen wird. Umgekehrt wird eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer in der Regel dann nicht zulässig sein, wenn der Gutschein nicht zum Bezug bestimmter - namentlich genannter - Waren, sondern nur auf einen bestimmten Geldbetrag lautet und der Gutscheininhaber um diesen Betrag Waren aus dem gesamten Sortiment auswählen kann.
Wichtig: Der OGH hat sich in dieser Entscheidung nur mit der Verkürzung der Verfallsfrist in AGB oder Vertragsformblättern (Vordrucke etc.) auseinandergesetzt. Die Verkürzung der gesetzlichen 30-Jahresfrist durch individuelle Vereinbarung sollte daher weiterhin möglich sein. Allerdings bleibt abzuwarten, ob der OGH seine konsumentenfreundliche Linie diesbezüglich ausweitet.